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   BSG, 15.12.1966 - 2 RU 66/65   

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https://dejure.org/1966,9537
BSG, 15.12.1966 - 2 RU 66/65 (https://dejure.org/1966,9537)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1966 - 2 RU 66/65 (https://dejure.org/1966,9537)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1966 - 2 RU 66/65 (https://dejure.org/1966,9537)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 29/90

    Unfallversicherungsschutz eines selbständig tätigen Kapitäns und Reiseleiters bei

    Erst wenn die Hilfeleistung im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmers von so untergeordneter Bedeutung ist, daß sie gegenüber den Umständen, die den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst a Reichsversicherungsordnung (RVO) begründen, zurücktritt, besteht Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift (vgl BSG Urteil vom 15. Dezember 1966 - 2 RU 66/65; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 116 aE; BSG Urteil vom 26. November 1987 - 2 RU 37/87 - HV-Info 1988, 446).
  • LSG Sachsen, 27.01.2011 - L 2 U 258/09

    Arbeitsunfall - versicherter Personenkreis - Hilfe bei Unglücksfall - Arzt -

    Erst wenn die Hilfeleistung im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmers von so untergeordneter Bedeutung ist, daß sie gegenüber den Umständen, die den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst a RVO begründen, zurücktritt, besteht Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift (vgl BSG Urteil vom 15. Dezember 1966 - 2 RU 66/65 - BSG SozR 2200 § 539 Nr. 116 aE; BSG Urteil vom 26. November 1987 - 2 RU 37/87 - HV-Info 1988, 446).
  • LSG Sachsen, 07.09.2001 - L 2 U 157/99

    Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.;

    Sind die für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in Betracht zu ziehenden Umstände gegenüber denjenigen, welche die Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO rechtfertigen, von so untergeordneter Bedeutung, dass sie als rechtlich unerheblich außer Betracht zu bleiben haben, richtet sich der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO (vgl. BSG Urteil vom 15. Dezember 1966 - 2 RU 66/65).
  • BSG, 26.04.1973 - 2 RU 77/70
    Es kommt vielmehr darauf an, ob die für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO in Betracht zu ziehenden Umstände gegenüber denjenigen, welche die Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO rechtfertigen könnten, von so untergeordneter Bedeutung sind, daß sie als rechtlich unerheblich unberücksichtigt bleiben können (BSG 21, 101; SozR Nr. 23 zu § 537 RVO aF; SozR Nr. 4 zu § 539 RVO: Urteile des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1966 2 RU 66/65, vom 27. April 1972 2 RU 94/68 und vom 22. Februar 1973 2 RU 125/70).
  • BSG, 26.11.1987 - 2 RU 37/87
    Sind die für den Versicherungsschutz nach 5 539 Abs. 1 Nr. 5 BVG in Betracht zu ziehenden Umstände gegenüber denjenigen, welche die Anwendung des S 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst & RVG rechtfertigen, von so untergeordneter Bedeutung, daß sie als rechtlich unerheblich außer Betracht zu bleiben haben, richtet sich der Versicherungsschutz nach 3 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst a RVG (vgl zu 5 539 Abs. 1 Nr. 1 BVG BSG Urteil vom 15. Dezember 1966 - 2 RU 66/65 - BSG SozR 2200 5 539 Nr. 116).
  • BSG, 27.06.1968 - 2 RU 56/67

    Versicherungsschutz - Abgrenzung von Schutzvorschriften

    9 537 RVG aF gegeben ist" setzt eine Prüfung voraus9 welche Umstände rechtlich ins Gewicht fallen() Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen? daß das LSG die Rechtslage unter diesem Gesichtspunkt geprüft hate Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die für den Versicherungsschutz nach 5 557 Nro 10 RVGaF in Betracht zu ziehenden Umstände gegenüber denjenigen, welche die Anwendung der Nr° 5 a dieser Vorschrift rechtfertigen; von so untergeordneter'ittf Bedeutung9 daß sie als rechtlich unerheblich außer Betracht zu bleiben habeno Sicherlich war die Hilfeleistung des Klä- gers geeignet" zusammen mit den Anstrengungen der beiden Installateurgesellen eine Explosionsgefahr zu bannen? welche durch die Betriebsarbeit eines dieser beiden Beschäftigten ver 1saeht worden war Angesichts der Größe der Gefahr der sich der Kläger plötzlich als einem elementaren Geschehen gegenübersah9 ist indessen nicht anzunehmen, daß für seinen Entschlußv in der geschehenen Weise Hilfe zu leisten9 Beziehungen betrieblicher Art eine Rolle spielten" Bei einem Geschehensablauf der vorliegenden Art entspricht es vielmehr der natürlichen Anschauung9 daß der Hilfeleistende nur in der Vorstellung tätig wird? einer allgemeinen Pflicht zu genügen (@ 230 c des Strafgesetzbuches)° Es ist daher anzunehmen9 daß der Kläger aus diesem Grunde und nicht9 weil er dem Installationsunternehmen dienen wollte" sich der gefährlichen Aufgabe? beim Wegbringen der Gasflasohe zu helfen; gestellt hate Mit dieser Betrachtungsweise folgt der erkennende Senat Erwägungen" die er in ähnlich gelagerten Fällen bereits zur Geltung gebracht hat ( vgl Urteil vom 26 9 1961 in SozR Nr° 25 zu % 557 RVGaF; Urteil vom 29 5 1964 in BSG21 101; Urteil vom 15 12 1966 2 RU 66/65-) '.
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